Tierschutzgesetzgebung

Seit dem 1. September 2008 werden Fische durch die Tierschutzgesetzgebung besser geschützt. Die Gesetzgebung umfasst das 2005 revidierte Tierschutzgesetz sowie die 2008 in Kraft getretene Tierschutzverordnung.

Neben dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung müssen weitere Gesetze und Verordnungen beachetet werden, so die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten, die Wildtierverordnung sowie die Gesetzgebung zur Fischerei (BFG und VBGF).

Gesetzliche Bestimmungen

Wer Fische in Aquarien hält oder mit Fischen für Aquarien handelt, muss folgende gesetzlichen Bestimmungen beachten:

Tierschutzgesetz

Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1). Wer Tiere hält, muss für deren Wohlergehen sorgen (Art. 4).

Das Wohlergehen der Tiere ist gegeben, wenn (Art. 3):

  1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
  2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
  3. sie klinisch gesund sind,
  4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden.

Tierschutzverordnung

In der Tierschutzverordnung werden explizit in Bezug auf Fische folgende Punkte in folgenden Artikeln geregelt.

  • das Markieren von Fischen (Art. 15)
  • verbotene Handlungen bei Fischen (Art. 23)
  • der Einsatz von betäubenden Substanzen bei Fischen sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen (Art. 88)
  • die Bewilligungspflicht zur Haltung bestimmter Fischarten, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen (Art. 89). 
  • die Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen, in denen Wildtiere für die Fischerei gezüchtet werden (Art. 90 Abs. 2).
  • Der Abschnitt 4 der TschV ist speziell den Fischen (und Panzerkrebsen) gewidmet. Hier werden die Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen (Art. 97), die Haltung von Fischen (Art. 98), der Umgang mit Fischen (Art. 99) und der Fang von Fischen (Art. 100) geregelt.
  • die Bewilligungspflicht für die Haltung von Fischen (Art. 101)
  • die Ausbildung von gewerbsmässigen Aquarienfischhaltern- und züchtern (Art. 102 Abs. 2) sowie von Personen in Betrieben, die mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen handeln (Art. 103e). Hierzu braucht es eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nacht Art. 197.
  • die Vorschriften zu Fischen im Larvenstadium in Zusammenhang mit Tierversuchen, gentechnisch veränderten Tieren und belastete Mutanten (Art. 112)
  • der Transport von Speise- und Zierfischen (Art. 156)
  • zulässige Betäubungsmethoden (Art. 184)
  • die Entblutung als Tötungsmethode (Art. 187)
  • die Definition der Ausbildung in einem Fischereiberuf (Art. 196)

Im Anhang der Tierschutzverordnung finden sich zu Fischen die Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen sowie für das Halten von Fischen zu Zierzwecken. Die Mindestanforderungen sind bescheiden und beschränken sich auf Gehegegrösse bzw. Besatzdichte und Wasserqualität.

Weitere Informationen

Für alle Rechtsfragen: Stiftung für das Tier im Recht